§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 65 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 9 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 11 Übergangsvorschrift |
(Textabschnitt unverändert) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen. § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. |