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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung am 03.04.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. April 2014 durch Artikel 35 der 5. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchuhfIndMstFortbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 03.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 35 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung


Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung (BGBl. I 2013 S. 228)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)


a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 221)' werden die Wörter ', die durch Artikel 35 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung


Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung (BGBl. I 2013 S. 229)


Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung (BGBl. I 2013 S. 230)


vorherige Änderung

 



a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 221)' die Wörter ', die durch Artikel 35 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'