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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 66 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität (BGBl. I 2013 S. 235)


a) Im einleitenden Satzteil werden
nach der Angabe '(BGBl. I S. 231)' die Wörter ', die durch Artikel 20 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird
in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung
vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum
der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zur schriftlichen Prüfung: Benennung dieser Prüfung und Bewertung mit Punkten,

2. zur mündlichen Prüfung: Benennung dieser Prüfung und Bewertung mit Punkten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote
in Worten,

6. Befreiungen nach § 5,

7. Bescheinigung der Befreiung nach § 10
vom schriftlichen Teil der Ausbilder-Eignungsverordnung.

(heute geltende Fassung)