Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KlKindFördG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Februar 2013 FAG § 1

§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich

in den Jahren 2005 und 2006 auf 2.322.712.000 Euro,

in den Jahren 2007 und 2008 auf 2.262.712.000 Euro,

im Jahr 2009 auf 1.727.712.000 Euro,

im Jahr 2010 auf 1.372.712.000 Euro,

im Jahr 2011 auf 1.912.712.000 Euro,

im Jahr 2012 auf 1.007.212.000 Euro,

im Jahr 2013 auf 947.462.000 Euro,

im Jahr 2014 auf 943.212.000 Euro,

ab dem Jahr 2015 auf 905.712.000 Euro."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KlKindFördG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlKindFördG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2395
Artikel 1 FAGuBHOÄndG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt ...