Artikel 3 - Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (ZwBetrRG k.a.Abk.)

G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Geltung ab 26.02.2013, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 3 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 VRegV § 1

In § 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 1 und 4" durch die Wörter „Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ZwBetrRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZwBetrRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 137 10. ZustAnpV Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
... 2 der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird das Wort  ...


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