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Artikel 1 - Gesetz zum Abbau der kalten Progression (EStProgVerG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2013 EStG § 52, mWv. 1. Januar 2013 § 32a, § 39b, § 46, § 52, mWv. 1. Januar 2014 § 32a, § 39b, § 46, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 32a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2013 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 8.130 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2.
von 8.131 Euro bis 13.469 Euro:

(933,70 • y + 1.400) • y;

3.
von 13.470 Euro bis 52.881 Euro:

(228,74 • z + 2.397) • z + 1.014;

4.
von 52.882 Euro bis 250.730 Euro:

0,42 • x - 8.196;

5.
von 250.731 Euro an:

0,45 • x - 15.718.

„y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z" ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2014 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 8.354 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2.
von 8.355 Euro bis 13.469 Euro:

(974,58 • y + 1.400) • y;

3.
von 13.470 Euro bis 52.881 Euro:

(228,74 • z + 2.397) • z + 971;

4.
von 52.882 Euro bis 250.730 Euro:

0,42 • x - 8.239;

5.
von 250.731 Euro an:

0,45 • x - 15.761.

„y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z" ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
a)
Im zweiten Halbsatz wird die Angabe „9.429" durch die Angabe „9.550" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
b)
Im zweiten Halbsatz wird die Angabe „9.550" durch die Angabe „9.763" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
a)
In Nummer 3 wird die Angabe „10.200" durch die Angabe „10.500" und die Angabe „19.400" durch die Angabe „19.700" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „10.500" durch die Angabe „10.700" und die Angabe „19.700" durch die Angabe „20.200" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „10.200" durch die Angabe „10.500" und die Angabe „19.400" durch die Angabe „19.700" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
d)
In Nummer 4 wird die Angabe „10.500" durch die Angabe „10.700" und die Angabe „19.700" durch die Angabe „20.200" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 41 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter „ab dem Veranlagungszeitraum 2010" durch die Wörter „für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
 
bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist § 32a Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
 
cc)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„§ 32a Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
b)
Nach Absatz 51b wird folgender Absatz 51c eingefügt:

„(51c) Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Januar 2014 enden, ist § 39b Absatz 2 Satz 7 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
c)
Nach Absatz 51c wird folgender Absatz 51d eingefügt:

„(51d) § 39b Absatz 2 Satz 7 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 enden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
d)
Absatz 55j wird wie folgt gefasst:

„(55j) Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
e)
Nach Absatz 55j wird folgender Absatz 55k eingefügt:

„(55k) § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe b und d des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zum Abbau der kalten Progression

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EStProgVerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStProgVerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 EStProgVerG Inkrafttreten
... der nachfolgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und c und Nummer 4 Buchstabe a ... a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und d tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und d und Nummer 4 Buchstabe a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 285
Artikel 1 UntStRÄndG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) geändert worden ist, wird wie folgt ...