Änderung § 10 LuftGerPV vom 17.12.2016

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§ 10 LuftGerPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2016 geltenden Fassung
§ 10 LuftGerPV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Luftsportgerät


(1) 1 In der Musterprüfung eines Luftsportgeräts wird geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und keine Merkmale oder keine Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen. 2 Ferner wird geprüft, ob die Musterunterlagen sowie die Betriebsanweisungen, die für die Instandhaltung und den Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich sind, vollständig sind und die notwendigen Angaben enthalten, um für das Muster und das dem Muster nachgebaute Luftfahrtgerät einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können.

(2) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes legt fest, welche Teile der Betriebsanweisungen einer Anerkennung bedürfen.

(3) 1 In der Stückprüfung eines Luftsportgeräts wird geprüft,

1. ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist,

2. ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkannten Betriebsanweisungen entsprechen und

3. ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie gefordert ist, ordnungsgemäß angebracht ist.

2 Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob er die Stückprüfung selbst durchführt oder sie in einem nach Absatz 7 genehmigten Herstellungsbetrieb durchführen lässt.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die ordnungsgemäße Durchführung der Stückprüfung eines Luftsportgeräts ist für Ultraleichtflugzeuge durch einen Prüfschein zu bescheinigen. 2 Darin sind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die ordnungsgemäße Durchführung der Stückprüfung eines Luftsportgeräts ist für Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber durch einen Prüfschein zu bescheinigen. 2 Darin sind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.

(5) Für die Herstellung im Amateurbau kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Art und Umfang der Prüfung im Einzelfall festlegen.

(6) Wird eine Änderung eines zugelassenen Musters nicht von dem nach Absatz 3 bestimmten Herstellungsbetrieb vorgenommen, hat der Herstellungsbetrieb nach Absatz 3 eine Stellungnahme zu der Änderung abzugeben, wenn der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetztes dies verlangt.

(7) Einem Herstellungsbetrieb kann von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes eine Genehmigung zur Durchführung der Stückprüfung erteilt werden, wenn dieser über die zur Durchführung der Stückprüfung erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt.






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