Die
Personalausweisverordnung vom
1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die durch Artikel
2 Absatz 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 6 wird das Wort „Dokumtente" durch das Wort „Dokumente" ersetzt.
- 2.
- § 17 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland, wird der Brief vom Ausweishersteller an die ausstellende Behörde oder an die antragstellende Person persönlich an die von ihr benannte Anschrift versandt, sofern der Wohnort in einem Staat liegt, von dem das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgestellt hat, dass er eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Postzustellung bietet."
- 3.
- In § 29 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den Ausweisinhaber oder" gestrichen.
- 4.
- In dem Anhang 1 zu § 11 wird das Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung durch die aus der Anlage 7 zu dieser Verordnung ersichtlichen Muster ersetzt.
- 5.
- Der Anhang 2 zu § 12 erhält die aus der Anlage 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 6.
- In dem Anhang 3 wird Abschnitt 1 durch die aus der Anlage 9 ersichtliche Fassung ersetzt.
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1101