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§ 15 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen



1Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. 2Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. 3Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.



 

Zitierungen von § 15 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 StVO Warnzeichen (vom 28.04.2020)
... solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben ( § 15 ) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, 15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15 , 15a. das Abschleppen nach § 15a, 16. die Abgabe von Warnzeichen nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet § 15 , auch i. V. m. § 17 Absatz 4 Satz 1, 3 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 ...