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§ 34 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 34 Unfall



(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,

1.
unverzüglich zu halten,

2.
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,

3.
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,

4.
Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),

5.
anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten

a)
anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und

b)
auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,

6.
a)
so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder

b)
eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,

7.
1unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. 2Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

 
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Zitierungen von § 34 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder 29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b - sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber ... Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird - oder nach § 34 Absatz 3 , verstößt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren § 34 Absatz 1 Nummer 2 § 49 Absatz 1 Nummer 29 30 € 125.1 - mit ... Nummer 29 30 € 125.1 - mit Sachbeschädigung § 34 Absatz 1 Nummer 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 29 35 € ... beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren § 34 Absatz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 29 30 € ...