(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.
(2) 1Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. 2Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. 3Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. 4Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.
(3) 1Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. 2Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
(4) 1Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. 2Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
(5)
1Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen.
2Sie sind grundsätzlich weiß.
3Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf.
4Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein.
5Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind.
6Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden.
7In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (
§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein.
8Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
(6) 1Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. 2Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. 3Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den
Anlagen 1 bis 3 zu den
§§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
[Anm. zu "E-Bikes": Die Wörter „bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet" durch die Wörter „auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt" ersetzt.]
(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach
Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb" und „Reiter" und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:
(9)
1Die in den
Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein.
2Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
(10) 1Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein.
2Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein.
3Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach
§ 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.
(11) 1Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein.
2Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des
§ 2 Nummer 1 und des
§ 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2848
V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047