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Anlage 3 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen



123
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Vorrangzeichen



1Zeichen 301
Zeichen 301 Vorfahrt (BGBl. I 2013 S. 411)

Vorfahrt
Ge- oder Verbot
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Ein-
mündung Vorfahrt besteht.

2Zeichen 306
Zeichen 306 Vorfahrtstraße (BGBl. I 2013 S. 411)

Vorfahrtstraße
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaf-
ten auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten
Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.", 206 „Halt. Vorfahrt gewäh-
ren." oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße".
2.1
Abknickende Vorfahrtstraße (BGBl. I 2013 S. 411)
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden
Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich
ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benut-
zen.
2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu neh-
men. Wenn nötig, muss gewartet werden.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vor-
fahrtstraße an.

3Zeichen 307
Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße (BGBl. I 2013 S. 411)

Ende der Vorfahrtstraße


4Zeichen 308
Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr (BGBl. I 2013 S. 411)

Vorrang vor dem Gegenverkehr
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.
Abschnitt 2 Ortstafel

zu 5
und 6
 Erläuterung
Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder
außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.

5Zeichen 310
Zeichen 310 Ortstafel Vorderseite (BGBl. I 2013 S. 412)

Ortstafel Vorderseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.

6Zeichen 311
Zeichen 311 Ortstafel Rückseite (BGBl. I 2013 S. 412)

Ortstafel Rückseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.
Abschnitt 3 Parken



7Zeichen 314
Zeichen 314 Parken (BGBl. I 2013 S. 412)

Parken
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.

2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe-
sondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten
der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner
oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be-
schränkt sein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe
der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe
und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt sein.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann
die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid-
seitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.
f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren-
pflichtig ausgewiesen sein.

3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
Erläuterung
1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder-
holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die
zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil
weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäu-
sern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt
werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.

8Zeichen 314.1
Zeichen 314.1 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone (BGBl. I 2013 S. 413)

Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirt-
schaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe
(Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht ge-
setzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.

2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Park-
scheibe freigestellt sein.

3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder an-
gebracht ist.

4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

5. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
Erläuterung
Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen ange-
zeigt.

9Zeichen 314.2
Zeichen 314.2 Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone (BGBl. I 2013 S. 413)

Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone


10Zeichen 315
Zeichen 315 Parken auf Gehwegen (BGBl. I 2013 S. 413)

Parken auf Gehwegen
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken.
Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstel-
lungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen
durch Zusatzzeichen geparkt werden.

2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe-
sondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten
der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner
oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be-
schränkt sein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe
der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe
und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt sein.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann
die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid-
seitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.

3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
Erläuterung
1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder-
holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die
zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzu-
stellen sind.

11Bild 318
Bild 38 Parkscheibe (BGBl. I 2013 S. 414)

Parkscheibe
Ge- oder Verbot
Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen.
Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich



12Zeichen 325.1
Zeichen 325.1 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs (BGBl. I 2013 S. 414)

Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit
fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder
gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet wer-
den.
3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behin-
dern.
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekenn-
zeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein-
oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite be-
nutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

13Zeichen 325.2
Zeichen 325.2 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs (BGBl. I 2013 S. 414)

Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
Erläuterung
Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.
Abschnitt 5 Tunnel



14Zeichen 327
Zeichen 327 Tunnel (BGBl. I 2013 S. 414)

Tunnel
Ge- oder Verbote
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels
Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan-
dene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht



15Zeichen 328
Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht (BGBl. I 2013 S. 414)

Nothalte- und Pannenbucht
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne
in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen



16Zeichen 330.1
Zeichen 330.1 Autobahn (BGBl. I 2013 S. 415)

Autobahn
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Auto-
bahnen.

17Zeichen 330.2
Zeichen 330.2 Ende der Autobahn (BGBl. I 2013 S. 415)

Ende der Autobahn


18Zeichen 331.1
Zeichen 331.1 Kraftfahrstraße (BGBl. I 2013 S. 415)

Kraftfahrstraße
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraft-
fahrstraßen.

19Zeichen 331.2
Zeichen 331.2 Ende der Kraftfahrstraße (BGBl. I 2013 S. 415)

Ende der Kraftfahrstraße


20Zeichen 333
Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn (BGBl. I 2013 S. 415)

Ausfahrt von der Autobahn
Erläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra-
ßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift
auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch
auf weißem Grund ausgeführt sein.

21Zeichen 450
Zeichen 450 Ankündigungsbake (BGBl. I 2013 S. 415)

Ankündigungsbake
Erläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor
einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Auto-
bahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer be-
wirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der
300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.
Abschnitt 8 Markierungen



22Zeichen 340
Zeichen 340 Leitlinie (BGBl. I 2013 S. 416)

Leitlinie
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn
dadurch der Verkehr gefährdet wird.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitli-
nien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be-
darf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet
werden.

3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Ab-
ständen mit dem Sinnbild „Radverkehr" auf der Fahrbahn ge-
kennzeichnet.

23Zeichen 341
Zeichen 341 Wartelinie (BGBl. I 2013 S. 416)

Wartelinie
Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle
zu warten.

23.1 Zeichen 342
Haifischzähne (BGBl. 2020 I S. 820)

Haifischzähne
Erläuterung
Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer beste-
henden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrs-
straßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete
Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreu-
zungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor.
Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind
die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahn-
kanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung
des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.

Abschnitt 9 Hinweise



24Zeichen 350
Zeichen 350 Fußgängerüberweg (BGBl. I 2013 S. 416)

Fußgängerüberweg


24.1 Zeichen 350.1
Radschnellweg (BGBl. 2020 I S. 821)

Radschnellweg
Erläuterung
Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unter-
richtung über den Beginn von Radschnellwegen und der
Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.

24.2Zeichen 350.2
Ende des Radschnellwegs (BGBl. 2020 I S. 821)

Ende des Radschnellwegs
 

25Zeichen 354
Zeichen 354 Wasserschutzgebiet (BGBl. I 2013 S. 416)

Wasserschutzgebiet


26Zeichen 356
Zeichen 356 Verkehrshelfer (BGBl. I 2013 S. 416)

Verkehrshelfer


27Zeichen 357
Zeichen 357 Sackgasse (BGBl. I 2013 S. 417)

Sackgasse
Erläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit
der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr
durch Piktogramme angezeigt sein.
zu 28
und
29
 Erläuterung
1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern kön-
nen auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fuß-
gängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule,
Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Auto-
bahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk.
2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen
und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanla-
gen oder Autohöfe handelt.

28Zeichen 358
Zeichen 358 Erste Hilfe (BGBl. I 2013 S. 417)

Erste Hilfe


29Zeichen 363
Zeichen 363 Polizei (BGBl. I 2013 S. 417)

Polizei


30Zeichen 385
Zeichen 385 Ortshinweistafel (BGBl. I 2013 S. 417)

Ortshinweistafel
 
zu 31
und
32
 Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem
Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeich-
nung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als
Wegweiser ausgeführt sein.

31Zeichen 386.1
Zeichen 386.1 Touristischer Hinweis (BGBl. I 2013 S. 417)

Touristischer Hinweis


32Zeichen 386.2
Zeichen 386.2 Touristische Route (BGBl. I 2013 S. 417)

Touristische Route


33Zeichen 386.3
Zeichen 386.3 Touristische Unterrichtungstafel (BGBl. I 2013 S. 418)

Touristische Unterrichtungstafel
Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung
über touristisch bedeutsame Ziele.

34Zeichen 390
Zeichen 390 Mautpflicht (BGBl. I 2013 S. 418)

Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz


35Zeichen 391
Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke (BGBl. I 2013 S. 418)

Mautpflichtige Strecke


36Zeichen 392
Zeichen 392 Zollstelle (BGBl. I 2013 S. 418)

Zollstelle


37Zeichen 393
Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen (BGBl. I 2013 S. 418)

Informationstafel an Grenzübergangsstellen


38Zeichen 394
Zeichen 394 Laternenring (BGBl. I 2013 S. 418)

Laternenring
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften
Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld
kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne er-
lischt.
Abschnitt 10 Wegweisung

  1. Nummernschilder

39Zeichen 401
Zeichen 401 Bundesstraßen (BGBl. I 2013 S. 418)

Bundesstraßen


40Zeichen 405
Zeichen 405 Autobahnen (BGBl. I 2013 S. 419)

Autobahnen


41Zeichen 406
Zeichen 406 Knotenpunkte der Autobahnen (BGBl. I 2013 S. 419)

Knotenpunkte der Autobahnen
Erläuterung
So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten,
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.

42Zeichen 410
Zeichen 410 Europastraßen (BGBl. I 2013 S. 419)

Europastraßen
 
  2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen
  a) Vorwegweiser

43Zeichen 438
Zeichen 438 (BGBl. I 2013 S. 419)



44Zeichen 439
Zeichen 439 (BGBl. I 2013 S. 419)



45Zeichen 440
Zeichen 440 (BGBl. I 2013 S. 419)



46Zeichen 441
Zeichen 441 (BGBl. I 2013 S. 419)

 
  b) Pfeilwegweiser
zu 47
bis 49
 Erläuterung
Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke" oder der Zusatz „Neben-
strecke" im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von
untergeordneter Bedeutung hin.

47Zeichen 415
Zeichen 415 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen

48Zeichen 418
Zeichen 418 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen

49Zeichen 419
Zeichen 419 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs-
bedeutung

50Zeichen 430
Zeichen 430 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn

51Zeichen 432
Zeichen 432 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.
  c) Tabellenwegweiser

52Zeichen 434
Zeichen 434 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammenge-
fasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf
separaten Tafeln gezeigt werden.
  d) Ausfahrttafel

53Zeichen 332.1
Zeichen 332.1 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich
ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener
Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.
  e) Straßennamensschilder

54Zeichen 437
Zeichen 437 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund
oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bau-
werken angebracht sein.
  3. Wegweiser auf Autobahnen
  a) Ankündigungstafeln
zu 55
und
58
 Erläuterung
Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto-
bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der ge-
rade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung.

55Zeichen 448
Zeichen 448 (BGBl. I 2013 S. 421)

Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn-
kreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.

56
(BGBl. I 2013 S. 421)
Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.

57
(BGBl. I 2013 S. 421)
Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck
hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit
autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten
Netzes hin.

58Zeichen 448.1
Zeichen 448.1 (BGBl. I 2013 S. 421)

Erläuterung
1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe ei-
ner Autobahnausfahrt angekündigt.
2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis
1.000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu-
satzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsum-
fang des Autohofs dargestellt.
  b) Vorwegweiser

59Zeichen 449
Zeichen 449 (BGBl. I 2013 S. 421)

 
  c) Ausfahrttafel

60Zeichen 332
Zeichen 332 (BGBl. I 2013 S. 421)

 
  d) Entfernungstafel

61Zeichen 453
Zeichen 453 (BGBl. I 2013 S. 422)

Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jewei-
ligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade
befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des
waagerechten Striches angegeben.
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung

  1. Umleitung außerhalb von Autobahnen
  a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten

62Zeichen 442
Zeichen 442 Vorwegweiser (BGBl. I 2013 S. 422)

Vorwegweiser
Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

63Zeichen 421
Zeichen 421 (BGBl. I 2013 S. 422)

Erläuterung
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

64Zeichen 422
Zeichen 422 (BGBl. I 2013 S. 422)

Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten
  b) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)

65 Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden
durch

66Zeichen 454
Zeichen 454 (BGBl. I 2013 S. 422)

Erläuterung
Umleitungswegweiser oder

67Zeichen 455.1
Zeichen 455.1 (BGBl. I 2013 S. 422)

Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung
zu 66
und
67
 Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf
einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur be-
stimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatz-
zeichen über dem Zeichen angegeben.

68 Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei-
chen 455.1 oder

69Zeichen 457.1
Zeichen 457.1 (BGBl. I 2013 S. 423)

Erläuterung
Umleitungsankündigung

70 Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und
bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über
dem Zeichen. Soll die Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.

71 Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch

72Zeichen 458
Zeichen 458 (BGBl. I 2013 S. 423)

Erläuterung
eine Planskizze

73 Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch

74Zeichen 457.2
Zeichen 457.2 (BGBl. I 2013 S. 423)

Erläuterung
Ende der Umleitung oder

75Zeichen 455.2
Zeichen 455.2 (BGBl. I 2013 S. 423)

Erläuterung
Ende der Umleitung
  2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr

76Zeichen 460
Zeichen 460 Bedarfsumleitung (BGBl. I 2013 S. 423)

Bedarfsumleitung
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im
nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstel-
len.

77Zeichen 466
Zeichen 466 Weiterführende Bedarfsumleitung (BGBl. I 2013 S. 423)

Weiterführende Bedarfsumleitung
Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorge-
sehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurück-
geleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste
Bedarfsumleitung weitergeführt.
Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung

  1. Umlenkungspfeil

78Zeichen 467.1
Zeichen 467.1 Umlenkungspfeil (BGBl. I 2013 S. 424)

Umlenkungspfeil
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen,
deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenemp-
fehlung).

79Zeichen 467.2
Zeichen 467.2 (BGBl. I 2013 S. 424)

Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.
  2. Verkehrslenkungstafeln

80 Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der
Fahrstreifen an, wie beispielsweise:

81Zeichen 501
Zeichen 501 Überleitungstafel (BGBl. I 2013 S. 424)

Überleitungstafel
Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Ge-
genfahrbahn an.

82Zeichen 531
Zeichen 531 Einengungstafel (BGBl. I 2013 S. 424)

Einengungstafel
 
82.1
 Reißverschluss erst in ... m (BGBl. I 2013 S. 424)

Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort ange-
kündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißver-
schlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll.
  3. Blockumfahrung

83Zeichen 590
Zeichen 590 Blockumfahrung (BGBl. I 2013 S. 424)

Blockumfahrung
Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene
Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsfüh-
rung an.






 

Frühere Fassungen von Anlage 3 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.04.2020Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 20.04.2020 BGBl. I S. 814
aktuell vorher 26.09.2015Artikel 2 Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
aktuellvor 26.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 StVO Verkehrsbeeinträchtigungen
... die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen ...
§ 39 StVO Verkehrszeichen (vom 01.09.2023)
... vor. (7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:  ... (BGBl. I 2013 S. 382)] (9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im ...
§ 42 StVO Richtzeichen
... oder Verbote enthalten. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtzeichen stehen ...
§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (vom 24.12.2020)
... von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen ( Anlage 3 ), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;  ... von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen ( Anlage 3 ), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
...  5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, 6. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte ...
§ 52 StVO Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 24.12.2020)
... 4. Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1, 5. Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 und Nummer 11 Spalte ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... 274.1, 274.2) § 49 Absatz 3 Nummer 4 § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 1 § 49 Absatz 3 Nummer 5 ... § 10 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 10 § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zei- chen 306) Spalte 3 Nummer 1 § 49 ... 296) Spalte 3 Nummer 2, § 49 Absatz 3 Nummer 4 § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatz- ... 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 ... (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2 § 49 Absatz 3 Nummer 4 § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 ... 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 ... für den Radverkehr (Zeichen 340) gehalten § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nummer 3 § 49 Absatz 3 Nummer 5 ... 54a.1 - mit Behinderung § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nummer 3 § 1 Absatz 2 § 49 ... geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Nummer 1, 2d, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte ... (§ 12 Absatz 2 StVO; Zeichen 314, 315) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatz- zeichen 1010-66) Spalte 3 Nummer 1, 3a,  ... (§ 12 Absatz 2 StVO; Zeichen 314, 315) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatz- zeichen 1010-70) Spalte 3 Nummer 1, 4a,  ... eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 1 § 49 Absatz 3 Nummer 5 ... Fußgängerverkehr behindert § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zei- chen 325.1) Spalte 3 Num- mer 2 § 49 Absatz 3 Nummer 5 ... Flächen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 4 § 49 Absatz 3 Nummer 5 ... 159.1 - mit Behinderung § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 4 § 1 Absatz 2 § 49 ... als 3 Stunden § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 4 § 49 Absatz 3 Nummer 5 ... 159.2.1 - mit Behinderung § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 4 § 1 Absatz 2 § 49 ... Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Nummer 1 § 49 Absatz 3 Nummer 5 ... 159a.1 - mit Gefährdung § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Nummer 1 § 1 Absatz 2 § 49 ... einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Nummer 1 § 49 Absatz 3 Nummer 5 ... und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 15 (Zeichen 328) Spalte 3 § 49 Absatz 3 Nummer 5 ...

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 10 eKFV Zulässige Verkehrsflächen
... nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 ... (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung findet keine Anwendung.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4688
Artikel 1 1. BKatVÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 274.1, 274.2) § 49 Absatz 3 Nummer 4 § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 1 § 49 Absatz 3 Nummer 5". ... 296) Spalte 3 Nummer 2, § 49 Absatz 3 Nummer 4 § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatz- ... § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 ... Spalte 3 Nummer 2 § 49 Absatz 3 Nummer 4 § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 ... § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 ... für den Radverkehr (Zeichen 340) gehalten § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nummer 3 § 49 Absatz 3 Nummer 5 ... (§ 12 Absatz 2 StVO; Zeichen 314, 315) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatz- zeichen 1010-66) Spalte 3 Nummer 1, 3a,  ... (§ 12 Absatz 2 StVO; Zeichen 314, 315) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatz- zeichen 1010-70) Spalte 3 Nummer 1, 4a,  ...

Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
Artikel 2 50. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1, 5. Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 und Nummer 11 ... der gekenn- zeichneten Flächen erlaubt." 6. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Der laufenden Nummer 7 wird in Spalte 3 folgende ...

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 StVOuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen ( Anlage 3 ), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 54. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 24.12.2020)
... den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs." 19. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Die laufende Nummer 7 wird in Spalte 3 wie folgt ...
Artikel 3 54. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 274.1, 274.2) § 49 Absatz 3 Nummer 4 § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nummer 1 § 49 Absatz 3 Nummer 5". ... triebene Fahrzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Nummer 1, 3a, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315)  ... zeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Nummer 1, 4a, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315)  ...