Änderung § 51a StVO vom 24.12.2020

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§ 51a StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2020 geltenden Fassung
§ 51a StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047

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§ 51a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 51a Überleitung


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1 Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Fernstraßen-Bundesamt, tritt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein. 2 Er tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnungen ein, die von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020 im eigenen Namen im Rahmen der Wahrnehmung von straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben erlassen wurden. 3 Gleiches gilt für Vereinbarungen oder Stellungnahmen zum künftigen Handeln, wenn die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden.




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