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§ 4 - Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV)

V. v. 08.08.1989 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 9511-26 Verkehrsordnung
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§ 4 Verantwortlichkeit



(1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften dieser Verordnung und die der Schiffahrtsordnung Emsmündung über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen zu befolgen. Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwortlich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt.

(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, daß sie die Vorschriften dieser Verordnung und die der Schiffahrtsordnung Emsmündung befolgen können.

(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes für dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des Verbandes bestimmen.

(4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest, und sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.

(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung und aus der Schiffahrtsordnung Emsmündung ergibt, bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 4 EmsSchEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EmsSchEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EmsSchEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 EmsSchEV Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung
... Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst nach § 4 Abs. 1 für die Sicherheit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig  ... unter der Wirkung solcher Getränke steht, 4. entgegen § 4 Abs. 2 den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter nicht wie dort vorgeschrieben berät,  ... oder 8. als Fahrzeugführer, Eigentümer oder sonst nach § 4 Abs. 1 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 11 Abs. 1 einer ...
§ 15 EmsSchEV Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Schiffahrtsordnung Emsmündung (vom 04.06.2016)
... Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst nach § 4 Abs. 1 für die Sicherheit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig  ...