Anlage - Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV)

V. v. 08.08.1989 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 9511-26 Verkehrsordnung
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Anlage (zu § 3 Absatz 4) Benennung berauschender Mittel


Anlage hat 1 frühere Fassung

Mittel Substanz
CannabisTetrahydrocannabinol (THC)
HeroinMorphin
MorphinMorphin
KokainBenzoylecgonin
AmphetamineAmphetamin
Designer Amphetamine Methylendioxyamphetamin (MDA)
 Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
 Methylendioxymetamphetamin (MDAE)
MetamphetaminMetamphetamin


Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen V. v. 11. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 127 m.W.v. 18. Mai 2023

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Frühere Fassungen von Anlage EmsSchEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.05.2023Artikel 3 Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen
vom 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127

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