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Anlage 4 - Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)

neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9241-23-31 Güterbeförderung
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Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Gebühren für die Erteilung einer Typgenehmigung


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
001Prüfung und Erteilung der Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105
(Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport
gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw.
Erteilung einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebs-
erlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999,
S. 25).
404 bis 537
002Prüfung und Erteilung des Nachtrags zu einer Typgenehmigung:  
002.1Zu einer Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingun-
gen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter
hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. zu einer Typgenehmi-
gung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der
Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
zeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25):
 
002.1.1ohne Gutachten. 125 bis 200
002.1.2mit Gutachten. 251 bis 260
003Prüfung und Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder
Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts wird eine Gebühr
nach Gebührennummer 002.1.1 bzw. 002.1.2 (einmalig) zuzüglich 22,00 Euro für
jeden weiteren Folgenachtrag erhoben.
 
004Prüfung und Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderun-
gen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen wird die Hälfte der jeweiligen
Gebühr nach den Gebührennummern 002.1.1 bis 002.1.2 berechnet.
 
005Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das
Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn:
 
005.1ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird. 141
005.2eine Abweichung vom genehmigten Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis
oder Genehmigung festgestellt wird.
361




 

Zitierungen von Anlage 4 GGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 GGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GGKostV Kosten *) (vom 01.01.2021)
... und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser ... zu dieser Verordnung. --- *) Anm. d. Red.: Formal gehören die Anlagen 1 bis 5 nicht zu dieser Verordnung - siehe V. v. 7. März 2013 (BGBl. I S. 466). Dort erfolgt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Artikel 2 10. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... der Anlage 1" eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „ Anlage 4 " die Wörter „und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der ...