Änderung Anlage 2 GGKostV vom 05.07.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 GGKostV, alle Änderungen durch Artikel 4 14. GGRVÄndV am 5. Juli 2023 und Änderungshistorie der GGKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 2 GGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.07.2023 geltenden Fassung
Anlage 2 GGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung


Inhaltsübersicht


| Gebührennummer

I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt | 001 bis 004

II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See | 100


I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

001 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in
Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radio-
nuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN. | 50 bis 25.000

002 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen
(Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25.000

003 | Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-
barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung
mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25.000

(Text alte Fassung)

004.1 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio-
aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1.000 Kilogramm
(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID)
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 25.000

004.2 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio-
aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1.000 Kilogramm

(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID)
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 2.000.000

(Text neue Fassung)

004 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio-
aktive Stoffe
(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID)
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 2.000.000

005 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5
Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5,
Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID). | 50 bis 25.000

006 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die
Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7
ADN). | 50 bis 25.000


II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

100 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 13 der Gefahrgutver-
ordnung See. | 50 bis 2.000.000



(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed