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§ 3 - Pflanzentechnologenausbildungsverordnung (PflanzTechnAusbV)

V. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 482 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-78 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten,

2.
Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren,

3.
Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden,

4.
Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen,

5.
Probennahme und -analyse durchführen,

6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,

7.
Qualitätssicherungssysteme anwenden,

8.
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden;

die vorstehenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind prozessbezogen in mindestens zwei der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Feldversuchswesen,

2.
Gewächshaus,

3.
Kulturlabor,

4.
Pflanzenschutzversuchswesen,

5.
Saatgutwesen,

6.
Untersuchungslabor,

7.
Zuchtgarten;

die vorstehenden Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt; eine ausschließliche Kombination der beiden Einsatzgebiete Saatgutwesen und Untersuchungslabor ist nicht möglich; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit.

 
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Zitierungen von § 3 PflanzTechnAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflanzTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflanzTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PflanzTechnAusbV Zwischenprüfung
... Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen; 3. die ...
§ 6 PflanzTechnAusbV Abschlussprüfung
... Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen; 3. die ... Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen; 3. die ...
Anlage PflanzTechnAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin
... zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Kultursubstrate hinsichtlich der Eignung für ... und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Merkmalsausprägungen von Pflanzenmaterial ... Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) verfahrensspezifische Methoden zur Vermeidung ... und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Maschinen, Geräte und technische Anlagen ... 5 Probennahme und -analyse durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Probennahme unter Berücksichtigung von ... von Arbeits- abläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und ... 7 Qualitätssicherungs- systeme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von ... Informations- und Kommunikations- techniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Informationen beschaffen, auswerten und ... und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... vermitteln 2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Einflüsse und Auswirkungen von Pflanzenanbau ...