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§ 3 - Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG§63V k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1178; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand



(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 2 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen

1.
in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter über Grund,

2.
mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen,

3.
als Luftzielschleppflugzeug während des Beschusses,

4.
im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist,

5.
im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug,

6.
zur Durchführung von Messungen im Rahmen der Flugsicherung oder Wettererkundung (Meßflug),

7.
im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von weniger als 20 Meter zu einer Steilwand,

8.
zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen im Rahmen einer beabsichtigten Änderung des bisherigen Verwendungszwecks,

9.
zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen,

10.
zur Überprüfung von überholten Luftfahrzeugen oder neuen oder erneuerten wesentlichen Luftfahrzeugteilen,

11.
zur Durchführung von Triebwerks- und Geräteerprobungen.

(2) Einem besonders gefährlichen Auftrag im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5 und 7 stehen die Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort bezeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt.

(3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand (§ 2 Abs. 2 Nr. 6) liegt vor

1.
für die Dauer des Start- und Landevorgangs (§ 1 Abs. 2),

2.
für die Dauer eines zur Durchführung des Flugauftrags notwendigen Durchfliegens von Schlechtwettergebieten, wenn das Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln fliegen muß,

3.
wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SVG§63V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG§63V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SVG§63V Fliegendes Personal
... 1 Abs. 3 vornehmen, 5. einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1) durchführen, 6. zur Besatzung eines Luftfahrzeugs ... gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet, sind Angehörige des besonders gefährdeten sonstigen ...
§ 16 SVG§63V Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
... die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 ...