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§ 6 - Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG§63V k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1178; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 6 Soldaten im Bergrettungsdienst



(1) Soldaten, die

1.
Heeresbergführer oder Angehörige der Heeresbergführerlehrgänge,

2.
Angehörige der Hochgebirgszüge der Gebirgstruppe,

3.
auf Befehl zur Bergnothilfe eingesetzt,

4.
in der Ausbildung für die Bergnothilfe oder

5.
Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbildung sind,

sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2 Soldaten im Bergrettungsdienst.

(2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung, die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Bergnothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierigkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen im Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den Soldaten für die Bergnothilfe in Übung zu halten.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SVG§63V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG§63V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SVG§63V Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
... die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 ...