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§ 10 - Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG§63V k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1178; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 10 Munitionsuntersuchungspersonal



(1) Soldaten, die zur Untersuchung von Munition eingesetzt, und Soldaten, die dabei als Hilfskräfte tätig sind, gehören während des dienstlichen Umgangs mit Munition (Absatz 3) zum besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonal.

(2) Munition sind alle Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen. Zur Erzeugung von Feuer, Rauch, künstlichem Nebel oder einer anderen Wirkung können die Gegenstände auch andere Stoffe enthalten.

(3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das befohlene Untersuchen (Prüfen und Feststellen des Zustands) von Munition, deren Zustand zweifelhaft oder deren Herkunft unbekannt ist. Dazu gehören alle Dienstverrichtungen, die mit der Untersuchung im Zusammenhang stehen, insbesondere das Suchen, Markieren, Freilegen, Befördern, Zerlegen und Vernichten sowie das Entfernen, Auswechseln und Hinzufügen von Teilen.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SVG§63V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG§63V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SVG§63V Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
... die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 ...