§ 12 - Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG§63V k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1178; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 12 U-Boot-Besatzungen


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soldaten, die sich auf Grund eines Befehls oder aus sonstigen dienstlichen Gründen an Bord eines U-Bootes befinden, sind Besatzungsmitglieder. Als Besatzungsmitglieder gelten auch die Soldaten, die für eine Verwendung auf einem U-Boot ausgebildet werden.

(2) Als besonders gefährlicher Dienst gilt der dienstliche Aufenthalt auf einem U-Boot während Über- oder Unterwasserfahrten, und zwar vom Ablegen bis zum Anlegen des Bootes. Das gleiche gilt für den dienstlichen Aufenthalt auf dem U-Boot im Hafen während des Ladens der Batterien sowie für die Dienstverrichtungen, die ein Soldat wegen seiner Verwendung auf einem U-Boot im Tauchtopf ausübt, um an einem Rettungsmittel ausgebildet oder in Übung gehalten zu werden.

(3) U-Boote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch die U-Boote der verbündeten Streitkräfte.

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Zitierungen von § 12 Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SVG§63V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG§63V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SVG§63V Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
... die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 ...


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