Eingangsformel - Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV)

V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 547 (Nr. 14)
Geltung ab 23.03.2013; FNA: 2129-52-1 Umweltschutz

Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Nummer 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 des Geodatenzugangsgesetzes, von denen § 14 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 11 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. November 2012 (BGBl. I S. 2289) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:



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