Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, nach §
11 Absatz 1 und 2 des
Geodatenzugangsgesetzes von den geodatenhaltenden Stellen nach §
2 Absatz 1 in Verbindung mit §
3 Absatz 8 des
Geodatenzugangsgesetzes zur Verfügung gestellt werden.