§ 2 - Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV)

V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 547 (Nr. 14)
Geltung ab 23.03.2013; FNA: 2129-52-1 Umweltschutz

§ 2 Nutzungen



(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden für alle derzeit bekannten sowie für alle zukünftig bekannten Zwecke kommerzieller und nicht kommerzieller Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung gestellt, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.

(2) Die bereitgestellten Geodaten und Metadaten dürfen insbesondere

1.
vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden;

2.
mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammengeführt und zu selbständigen neuen Datensätzen verbunden werden;

3.
in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.

(3) Die bereitgestellten Geodatendienste dürfen insbesondere

1.
mit eigenen Diensten und Diensten Anderer zusammengeführt werden;

2.
in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.



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