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Artikel 11 - Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrAmtStG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 EhrBetätV § 1

In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „154" durch die Angabe „200" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 11 Ehrenamtsstärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 EhrAmtStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EhrAmtStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 46 JStG 2020 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
... Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556 ) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „200" durch die Angabe ...