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§ 7 - IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)

Artikel 1 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2126-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 7 Spezielle Gelbfieber-Impfstellen (zu Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f IGV)



(1) Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nur in Impfstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde für die Impfung gegen Gelbfieber zugelassen sind (spezielle Gelbfieber-Impfstellen). Die zuständige Behörde kann niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Gesundheitsbehörden und medizinischen Einrichtungen auf Antrag die Zulassung erteilen, wenn

1.
die impfende Ärztin oder der impfende Arzt die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt und

2.
geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Lagerung des Impfstoffes sowie für die Durchführung der Impfung vorhanden sind.

Die zuständige Behörde stellt eine bedarfsgerechte Versorgung mit Gelbfieber-Impfstellen sicher.

(2) Für die Bundeswehr kann das Bundesministerium der Verteidigung entsprechend geeignete Stellen der Bundeswehr als Gelbfieber-Impfstellen bestimmen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts kann das Auswärtige Amt entsprechend geeignete Stellen des Auswärtigen Amts als Gelbfieber-Impfstellen bestimmen.

(3) Der impfende Arzt oder die impfende Ärztin hat bei der Schutzimpfung einen von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten Impfstoff zu verwenden. Über die Impfung ist die internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach dem Muster in Anlage 6 IGV auszustellen. § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 7 IGV-DG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 IGV-DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IGV-DG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 IGV-DG Bußgeldvorschriften (vom 06.07.2017)
... nicht frei von Infektions- und Verseuchungsquellen hält, 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Schutzimpfung gegen Gelbfieber durchführt, 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz ... 7 Absatz 1 Satz 1 eine Schutzimpfung gegen Gelbfieber durchführt, 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Impfstoff nicht verwendet, 5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arzneimittelgesetz (AMG)
neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 47 AMG Vertriebsweg (vom 27.07.2023)
... Lebensgefahr erforderlich ist, 3a. spezielle Gelbfieber-Impfstellen gemäß § 7 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) , soweit es sich um Gelbfieberimpfstoff handelt, 3b. Krankenhäuser und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Artikel 4 IGV-DGuaÄndG Änderung des Arzneimittelgesetzes
... durch die Wörter „spezielle Gelbfieber-Impfstellen gemäß § 7 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)" ...