§ 11 - IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)

Artikel 1 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2126-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 11 Meldeverfahren für verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen an Bord für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 2 IGV)


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die verantwortliche Führerin oder der verantwortliche Führer eines Luftfahrzeugs mit einem inländischen Zielflughafen oder der oder die Beauftragte hat der Flugverkehrskontrollstelle, mit der sie oder er in Funkkontakt steht, und der Verkehrsleiterin oder dem Verkehrsleiter des Luftfahrtunternehmens auf dem Zielflughafen unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt,

1.
dass eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet, oder

2.
dass an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.

2Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei Luftfahrzeugen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.

(2) Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Funkrufzeichen,

2.
Start- und Zielflughafen,

3.
voraussichtliche Ankunftszeit,

4.
Zahl der Personen an Bord,

5.
Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord und

6.
Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, wenn bekannt.

(3) 1Die Flugverkehrskontrollstelle und die Verkehrsleiterin oder der Verkehrsleiter am Zielflughafen leiten die Meldung unverzüglich an die im Notfallplan des Flughafens festgelegten Stellen weiter. 2Diese informieren unverzüglich das für den Flughafen zuständige Gesundheitsamt.

(4) 1Auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes hat das Luftfahrtunternehmen von der verantwortlichen Luftfahrzeugführerin oder dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer unverzüglich ergänzende Angaben über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord und die angewandten Gesundheitsmaßnahmen einzuholen und dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln. 2Ist das Luftfahrtunternehmen nicht erreichbar, soll die Flugverkehrskontrollstelle auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes die ergänzenden Angaben einholen und übermitteln.

(5) 1Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. 2Für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2615 m.W.v. 25. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 11 IGV-DG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2615

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 IGV-DG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IGV-DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IGV-DG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 IGV-DG Verpflichtung von Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführern, auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV zu landen (zu Artikel 28 Absatz 1 und Anlage 5 Absatz 7 Satz 2 IGV) (vom 08.09.2015)
... 1 Teil B IGV, auf dem sie oder er zu landen beabsichtigt, rechtzeitig zu verständigen; § 11 wird entsprechend angewendet. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat das ...
§ 21 IGV-DG Bußgeldvorschriften (vom 06.07.2017)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, 7. entgegen § 11 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 4 IfSG Aufgaben des Robert Koch-Institutes (vom 17.09.2022)
... und meldepflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 Absatz 5 , § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes übermittelt worden sind, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 1 IfSMoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... und meldepflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 Absatz 5 , § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes übermittelt worden sind, ...
Artikel 3 IfSMoG Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
... Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine ...


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