§ 16 - IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)

Artikel 1 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2126-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 16 Meldeverfahren für Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4 IGV)


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Führerin oder der Führer eines Schiffes mit einem inländischen Bestimmungshafen oder die beauftragte Person hat der zuständigen Hafenaufsicht unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt, dass

1.
eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet, oder

2.
an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.

2Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei See- und Binnenschiffen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.

(2) Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Kennung des Schiffes,

2.
Start- und Bestimmungshafen,

3.
voraussichtliche Ankunftszeit,

4.
Zahl der Personen an Bord,

5.
Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord und

6.
Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, soweit bekannt.

(3) 1Die zuständige Hafenaufsicht leitet die Meldung unverzüglich an den zuständigen Hafenärztlichen Dienst weiter. 2Dieser informiert unverzüglich das für den Hafen zuständige Gesundheitsamt.

(4) 1Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. 2Für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2615 m.W.v. 25. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 16 IGV-DG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2615

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 IGV-DG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 IGV-DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IGV-DG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 IGV-DG Verpflichtung von Schiffsführerinnen und Schiffsführern, einen Hafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV anzulaufen (zu Artikel 28 Absatz 1 IGV) (vom 08.09.2015)
... 1 Teil B IGV, den sie oder er anzulaufen beabsichtigt, rechtzeitig zu verständigen; § 16 ist entsprechend anzuwenden. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat die ...
§ 21 IGV-DG Bußgeldvorschriften (vom 06.07.2017)
... oder nicht rechtzeitig übergibt, 7. entgegen § 11 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 4 IfSG Aufgaben des Robert Koch-Institutes (vom 17.09.2022)
... Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 Absatz 5, § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes übermittelt worden sind, infektionsepidemiologisch aus, 3. stellt die Ergebnisse ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 1 IfSMoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 Absatz 5, § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes übermittelt worden sind, infektionsepidemiologisch aus, 3. stellt die Ergebnisse ...
Artikel 3 IfSMoG Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
... ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat." 2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine ...


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