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Anlage 2 - IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)

Artikel 1 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2126-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Anlage 2 (zu § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 7) Gebührenverzeichnis



1.Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 18 Absatz 1 bis 5
(Erteilung der freien Verkehrserlaubnis) beträgt, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse an
Bord ermittelt werden müssen,
75 Euro.
2. Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
(Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen) beträgt
a) bei Schiffen, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt
sind (Fahrgastschiffe)
aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) 245 Euro,
bb) von 2.001 bis 10.000 BRZ 490 Euro,
cc) ab 10.001 BRZ 670 Euro,
b)bei Binnenschiffen 120 Euro,
c) bei allen anderen Schiffstypen  
aa) bis 1.000 BRZ 120 Euro,
bb) von 1.001 bis 2.000 BRZ 180 Euro,
cc) von 2.001 bis 35.000 BRZ 245 Euro,
dd) von 35.001 bis 85.000 BRZ 305 Euro,
ee) ab 85.001 BRZ 400 Euro.
3. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 (Bescheinigung
über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen) werden die Gebühren nach Nummer 2 erhoben zu-
züglich
a) bei Fahrgastschiffen  
aa) bis 2.000 BRZ 90 Euro,
bb) von 2.001 bis 10.000 BRZ 155 Euro,
cc) ab 10.001 BRZ 230 Euro,
b)bei Binnenschiffen 45 Euro,
c) bei allen anderen Schiffstypen  
aa) bis 2.000 BRZ 45 Euro,
bb) von 2.001 bis 35.000 BRZ 75 Euro,
cc) von 35.001 bis 85.000 BRZ 105 Euro,
dd) ab 85.001 BRZ 135 Euro.
4. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, die
von Montag bis Freitag in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht
werden, beträgt der Zuschlag
a) bei Fahrgastschiffen  
aa) bis 2.000 BRZ 105 Euro,
bb) von 2.001 bis 10.000 BRZ 210 Euro,
cc) ab 10.001 BRZ 290 Euro,
b)bei Binnenschiffen 55 Euro,
c) bei allen anderen Schiffstypen  
aa) bis 1.000 BRZ 55 Euro,
bb) von 1.001 bis 2.000 BRZ 80 Euro,
cc) von 2.001 bis 35.000 BRZ 110 Euro,
dd) von 35.001 bis 85.000 BRZ 135 Euro,
ee) ab 85.001 BRZ 175 Euro.
5.Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über 15 km je angefangene
halbe Stunde um
25 Euro.
6. Die Gebühr für die Verlängerung einer Schiffshygienebescheinigung nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3
beträgt
a)in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a 70 Euro,
b)in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 2.
7.Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des
Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner
zu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2
nicht nachkommt, so wird für jede angefangene halbe Stunde der Verzögerung eine zusätzliche
Gebühr erhoben in Höhe von
40 Euro.
8.Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, auf Grund
ärztlicher Beurteilungen oder auf Grund der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen
erhöht sich die Gebühr je angefangene halbe Stunde um
40 Euro.
9.Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
und 2 beträgt
35 Euro






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 IGV-DG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2615

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 IGV-DG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 IGV-DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IGV-DG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 IGV-DG Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) (zu Artikel 28 Absatz 2 und 3, Artikel 27 Absatz 1 IGV) (vom 25.07.2017)
... Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. Für die Angemessenheit der Kostensätze gilt § 19 Absatz 7 Satz 3 ...
§ 19 IGV-DG Überprüfung der Schiffshygiene (zu Artikel 20 Absatz 2 und 3, Artikel 39 in Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV) (vom 25.07.2017)
... Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. Gibt es keine Antrag stellende Person, werden die Gebühren und Auslagen ...
§ 20 IGV-DG Rechtsverordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... durch Rechtsverordnung die Aussteigekarte in Anlage 1 oder das Gebührenverzeichnis in Anlage 2 zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies zur Anpassung an internationale Standards oder zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 3 IfSMoG Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
... Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. Für die Angemessenheit der Kostensätze gilt § 19 Absatz 7 Satz 3 ... Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben." bb) In Satz 2 werden die Wörter „diese Kosten" durch ... für Reisende/Passenger Locator Card, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 2633)] ". 8. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 7) ... (BGBl. 2017 I S. 2633)] ". 8. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 2 (zu § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 7) Gebührenverzeichnis  ...