Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 IGV-DG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 IGV-DG, alle Änderungen durch Artikel 31 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des IGV-DG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 IGV-DG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 12 IGV-DG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ermittlung von Kontaktpersonen (zu Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a IGV)


(1) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit kann allgemein anordnen, dass Reisende, die aus betroffenen Gebieten ankommen, vor dem Verlassen des Luftfahrzeugs in einem Formular, der Aussteigekarte, Angaben zum Flug und zur persönlichen Erreichbarkeit in den auf die Ankunft folgenden 30 Tagen zu machen haben. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt. 3 Die Aussteigekarte soll dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz entsprechen.

(2) Die Luftfahrtunternehmen haben die Aussteigekarten den Reisenden auszuhändigen; sie haben die Reisenden beim Ausfüllen zur Lesbarkeit und Vollständigkeit anzuhalten und die ausgefüllten Aussteigekarten unverzüglich dem für den Zielflughafen zuständigen Gesundheitsamt zu übergeben.

(3) 1 Wenn an Bord eines Luftfahrzeugs eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder ein entsprechender Verdacht festgestellt wird, so kann das für den Zielflughafen zuständige Gesundheitsamt anordnen, dass die Reisenden vor dem Verlassen des Luftfahrzeugs eine Aussteigekarte auszufüllen haben. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Besteht die Gefahr, dass eine bedrohliche übertragbare Krankheit ins Inland eingeschleppt wird, kann das Bundesministerium für Gesundheit anordnen, dass Luftfahrtunternehmen bei Flügen aus betroffenen Gebieten die bei ihnen vorhandenen Daten bis zu 30 Tagen bereitzuhalten haben; dies gilt insbesondere für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation und Erreichbarkeit der Reisenden sowie für Sitzpläne. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt.

(5) Verlangt ein nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständiges Gesundheitsamt zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten zur Erreichbarkeit von verdächtigen oder betroffenen Reisenden oder zu ihren möglichen Kontaktpersonen, so hat das Luftfahrtunternehmen dem Gesundheitsamt diese Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(Text alte Fassung)

(6) 1 Das nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Gesundheitsamt darf die ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung seiner Aufgaben verarbeiten und nutzen. 2 Die Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

(7) 1 Auf Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert Koch-Institut dem nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheitsamt bei den Ermittlungen und der Kontaktaufnahme mit Reisenden Amtshilfe leisten. 2 Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen. 3 Es hat diese Daten zu löschen, wenn die Amtshilfe beendet ist.

(Text neue Fassung)

(6) Das nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Gesundheitsamt darf die ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung seiner Aufgaben verarbeiten.

(7) 1 Auf Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert Koch-Institut dem nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheitsamt bei den Ermittlungen und der Kontaktaufnahme mit Reisenden oder ihren möglichen Kontaktpersonen Amtshilfe leisten. 2 Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen.