Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 IGV-DG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 IGV-DG, alle Änderungen durch Artikel 100 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des IGV-DG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 IGV-DG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 IGV-DG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 100 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Mitteilungen über die nationale IGV-Anlaufstelle (zu den Artikeln 6 bis 12 IGV)


(1) Die Entscheidung, welche Mitteilungen die nationale IGV-Anlaufstelle insbesondere nach den Artikeln 6 bis 12 IGV an die Weltgesundheitsorganisation sendet, und die Entscheidung, an welche Behörden Informationen weitergeleitet werden, die von der Weltgesundheitsorganisation über die nationale IGV-Anlaufstelle eingehen, trifft

1. für den Bereich der übertragbaren Krankheiten das Robert Koch-Institut,

2. für den Bereich chemischer Gefahren das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und

(Text alte Fassung)

3. für den Bereich radionuklearer Gefahren das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

(Text neue Fassung)

3. für den Bereich radionuklearer Gefahren das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(2) Die zuständigen Landesbehörden, die zuständigen Stellen der Bundeswehr, das Auswärtige Amt sowie Bundesoberbehörden, die Gesundheitsgefahren überwachen, informieren die nach Absatz 1 jeweils entscheidungsbefugte Behörde unverzüglich,

1. wenn sie Kenntnis von einem Ereignis erlangt haben, das eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen könnte,

2. wenn sie Kenntnis von eingeschleppten Krankheitsfällen, Vektoren oder verseuchten Gütern erlangt haben, die ausgehend vom Herkunftsort eine grenzüberschreitende Ausbreitung einer bedrohlichen Krankheit befürchten lassen, oder

3. wenn in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen nach Artikel 23 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c oder nach Artikel 43 Absatz 1 IGV getroffen wurden oder beabsichtigt sind, die über Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation hinausgehen und den Verkehr mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.

Die Behörden nach Satz 1 stellen der nach Absatz 1 jeweils entscheidungsbefugten Behörde auf deren Anforderung unverzüglich alle ihnen vorliegenden Informationen zur Verfügung, die für Mitteilungen an die Weltgesundheitsorganisation im Sinne der Artikel 6 bis 12 und 19 Buchstabe c IGV erforderlich sind.

(3) § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung)