Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge vom 27.07.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 BStatGuaÄndG am 27. Juli 2016 und Änderungshistorie des SHStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

(aufgehoben)

(Text neue Fassung)

Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunftgebenden Stelle,

2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.


 

Anzeige