§ 5 - BFD-Wahlverordnung (BFD-WahlV)

V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 592 (Nr. 15)
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2173-2-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 5 Wahlbekanntgabe


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Wahlvorstand veröffentlicht auf einer nur für registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen Internetseite unter www.bundesfreiwilligendienst.de folgende Informationen:

1.
die Namen seiner Mitglieder,

2.
die Personen, die Auskünfte über das Wählerverzeichnis erteilen,

3.
den Zeitraum, in dem sich die Wählerin oder der Wähler registrieren kann,

4.
die Frist zur Einlegung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis,

5.
Hinweise zu den Kandidatinnen und Kandidaten,

6.
den Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher und

7.
die E-Mail-Adresse des Wahlvorstands.

(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass

1.
nur Freiwillige wählen können, die als Wählerin oder Wähler registriert sind und

2.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt durch E-Mail beim Wahlvorstand eingelegt werden kann.

(3) Nach Abschluss der Wahl sind die veröffentlichten Informationen zur Wahlbekanntgabe auf dieser Internetseite unverzüglich zu löschen.

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Zitierungen von § 5 BFD-WahlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BFD-WahlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFD-WahlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BFD-WahlV Wahlverfahren
... E-Mail ihre Bewerbungsunterlagen. Das Bundesamt veröffentlicht diese Unterlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 5. (4) Die Wahl wird ausschließlich über die Internetseite ...


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