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§ 8 - BFD-Wahlverordnung (BFD-WahlV)

V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 592 (Nr. 15)
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2173-2-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 8 Feststellung des Wahlergebnisses



(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.

(2) Die Wahl ist angenommen, wenn die oder der Gewählte nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl zustimmt. Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl ab, rückt die Kandidatin oder der Kandidat nach, auf die oder den nach der Person, die abgelehnt hat, die meisten Stimmen entfallen sind.