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§ 6 - MTS-Kraftstoff-Verordnung (MTSKV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 595, 3245, 3304 (Nr. 15)
Geltung ab 29.03.2013, abweichend siehe § 9; FNA: 703-5-4 Kartellrecht
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§ 6 Zulassung von Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten



Die Markttransparenzstelle erteilt auf Antrag die Zulassung eines Anbieters von Verbraucher-Informationsdiensten, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass

1.
die nach § 5 Absatz 1 von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellten Daten verwendet werden, um die Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise zu informieren, und

2.
die Verbraucherinformation über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise

a)
auf Dauer angelegt ist,

b)
mittels eines bundesweit verfügbaren Informationsdienstes veröffentlicht wird und

c)
nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis beschränkt ist.

Der Antrag hat zudem folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,

2.
die Bezeichnung des Verbraucher-Informationsdienstes,

3.
den Namen einer Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer,

4.
und falls vorhanden, den Namen des gesetzlichen Vertreters oder des Verantwortlichen nach § 5 des Telemediengesetzes oder des § 55 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags sowie dessen Adresse und Telefonnummer sowie, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.

Änderungen der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.

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Zitierungen von § 6 MTS-Kraftstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MTSKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTSKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MTSKV Datenweitergabe an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten
... Die Markttransparenzstelle stellt den nach § 6 Satz 1 zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten die jeweils aktuellen ... Sofern ein zugelassener Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten gegen die Vorgaben in § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder in § 7 Absatz 2 ...
§ 7 MTSKV Information der Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen
... Informationsdienstes nach folgenden Maßgaben: 1. die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind zu erfüllen; 2. die Preisdaten sind unter Zuordnung zur ...
§ 9 MTSKV Inkrafttreten (vom 31.08.2013)
... erfasst und mindestens drei Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 6 Satz 1 für die Datenweitergabe zugelassen sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und ...