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§ 6 - MTS-Kraftstoff-Verordnung (MTSKV k.a.Abk.)
V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 595, 3245, 3304 (Nr. 15)
Geltung ab 29.03.2013, abweichend siehe § 9; FNA: 703-5-4 Kartellrecht
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Geltung ab 29.03.2013, abweichend siehe § 9; FNA: 703-5-4 Kartellrecht
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§ 6 Zulassung von Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Markttransparenzstelle erteilt auf Antrag die Zulassung eines Anbieters von Verbraucher-Informationsdiensten, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass
- 1.
- die nach § 5 Absatz 1 von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellten Daten verwendet werden, um die Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise zu informieren, und
- 2.
- die Verbraucherinformation über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise
- a)
- auf Dauer angelegt ist,
- b)
- mittels eines bundesweit verfügbaren Informationsdienstes veröffentlicht wird und
- c)
- nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis beschränkt ist.
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Antragstellers, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
- 2.
- die Bezeichnung des Verbraucher-Informationsdienstes,
- 3.
- den Namen einer Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer,
- 4.
- und falls vorhanden, den Namen des gesetzlichen Vertreters oder des Verantwortlichen nach § 5 des Telemediengesetzes oder des § 55 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags sowie dessen Adresse und Telefonnummer sowie, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
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Zitierungen von § 6 MTS-Kraftstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MTSKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTSKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MTSKV Datenweitergabe an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten
... Die Markttransparenzstelle stellt den nach § 6 Satz 1 zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten die jeweils aktuellen ... Sofern ein zugelassener Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten gegen die Vorgaben in § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder in § 7 Absatz 2 ...
§ 7 MTSKV Information der Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen
... Informationsdienstes nach folgenden Maßgaben: 1. die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind zu erfüllen; 2. die Preisdaten sind unter Zuordnung zur ...
§ 9 MTSKV Inkrafttreten (vom 31.08.2013)
... erfasst und mindestens drei Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 6 Satz 1 für die Datenweitergabe zugelassen sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10553/a180083.htm