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§ 8 - MTS-Kraftstoff-Verordnung (MTSKV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 595, 3245, 3304 (Nr. 15)
Geltung ab 29.03.2013, abweichend siehe § 9; FNA: 703-5-4 Kartellrecht
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§ 8 Vorgaben zur technischen Ausgestaltung



(1) Die Markttransparenzstelle kann die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenübermittlung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und des elektronischen Datenabrufs nach § 5 Absatz 2 näher bestimmen. Sie kann insbesondere die elektronischen Meldekanäle sowie die elektronischen Abrufkanäle beschränken, Lösungen zur Lastbegrenzung vorsehen und bestimmte Datenformate vorgeben. Die näheren Bestimmungen nach den Sätzen 1 und 2 gibt sie auf einer zu diesem Zweck von ihr einzurichtenden Internetseite bekannt.

(2) Für die elektronische Übermittlung sowie den elektronischen Abruf der Daten stellt die Markttransparenzstelle jeweils eine von ihr definierte Standardschnittstelle zur Verfügung, die im Fall der Datenübermittlung eine automatisierte Verarbeitung der eingegangenen Daten ermöglicht.



 

Zitierungen von § 8 MTS-Kraftstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MTSKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTSKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MTSKV Übermittlung der Grund- und Preisdaten (vom 29.03.2013)
... und 2 sind elektronisch über die Standardschnittstelle der Markttransparenzstelle nach § 8 Absatz 2 zu übermitteln. Änderungsmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 sind auf die ...
§ 5 MTSKV Datenweitergabe an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten
... Intervallen von höchstens einer Minute über eine Standardschnittstelle nach § 8 Absatz 2 zum elektronischen Abruf zur Verfügung. (3) Sofern ein zugelassener ...