Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 MTS-Kraftstoff-Verordnung vom 29.03.2013

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der MTSKV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2013 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 09.08.2013 BGBl. I S. 3245
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Übermittlung der Grund- und Preisdaten


(1) Der Meldepflichtige hat der Markttransparenzstelle folgende Daten (Grunddaten) zu den Tankstellen, bei denen er über die Preissetzungshoheit verfügt, zu übermitteln:

1. Name,

2. Standort anhand der Geodaten in Form der Koordinaten und, falls vorhanden, der Adresse,

3. Öffnungszeiten,

(Text alte Fassung)

4. und falls vorhanden, Unternehmenskennzeichen der Tankstelle im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz von Marken und sonstigen Erzeugnissen.

(Text neue Fassung)

4. und falls vorhanden, Unternehmenskennzeichen der Tankstelle im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 des Markengesetzes.

Änderungen der Grunddaten sind der Markttransparenzstelle in der Woche vor ihrer Geltung zu übermitteln.

(2) Der Meldepflichtige hat der Markttransparenzstelle für jede der Tankstellen, bei denen er über die Preissetzungshoheit verfügt, bei jeder Änderung eines der Kraftstoffpreise für die Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel den jeweils neuen Verkaufspreis der betreffenden Kraftstoffsorte zu übermitteln (Preisdaten). Die Preisänderungen sind der Markttransparenzstelle unter Angabe ihres Änderungszeitpunktes innerhalb von fünf Minuten nach der Änderung zu übermitteln. Der Änderungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderung an der Zapfsäule wirksam wird.

(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 können durch einen Erfüllungsgehilfen des Meldepflichtigen (Preismelder) erfüllt werden, wenn der Meldepflichtige

1. der Markttransparenzstelle Name und Anschrift des Preismelders übermittelt sowie eine Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer und, falls vorhanden, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse benennt,

2. alle Angaben nach den Absätzen 1 und 2 ausschließlich über den Preismelder an die Markttransparenzstelle übermittelt und

3. den Preismelder ermächtigt hat, alle Rückmeldungen der Markttransparenzstelle zu Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 entgegenzunehmen.

Änderungen der Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.

(4) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch über die Standardschnittstelle der Markttransparenzstelle nach § 8 Absatz 2 zu übermitteln. Änderungsmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 sind auf die jeweils geänderten Daten zu beschränken. Die Markttransparenzstelle stellt umgehend eine elektronische Rückmeldung zu den eingegangenen Daten zur Verfügung.