Auf Grund des §
3a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des
Auswandererschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. März 2013 (BGBl. I S. 443) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
(1) Für die Genehmigung der Auswandererberatung wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben.
(2) Die Entscheidung über Anträge von Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und anderer anerkannter gemeinnütziger Einrichtungen ist gebührenfrei. Auslagen werden in diesen Fällen nicht erhoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. März 2013.