Verordnung über die im Auswandererberatungsgenehmigungsverfahren zu erhebenden Gebühren und Auslagen (Auswandererberatungsgebührenverordnung - AuswGebV)

V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 598 (Nr. 15)
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2182-3-2 Auswanderungswesen
Eingangsformel
§ 1 Gebührenerhebung
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Auswandererschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 443) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

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§ 1 Gebührenerhebung



(1) Für die Genehmigung der Auswandererberatung wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben.

(2) Die Entscheidung über Anträge von Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und anderer anerkannter gemeinnütziger Einrichtungen ist gebührenfrei. Auslagen werden in diesen Fällen nicht erhoben.

(3) § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. März 2013.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kristina Schröder



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