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§ 3 - Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung (PfleBeteiligungsV)

V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 599 (Nr. 15)
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 860-11-7 Sozialgesetzbuch

§ 3 Anerkennung weiterer Organisationen



Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die gemäß § 1 erforderlichen Kriterien erfüllt und diese nachweist. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Ländern innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt.

 
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Zitierungen von § 3 PfleBeteiligungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PfleBeteiligungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfleBeteiligungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PfleBeteiligungsV Entzug der Anerkennung
... Zweifel, dass eine der in § 2 genannten Organisationen oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die in § 1 genannten Kriterien erfüllt, bittet er das ...
§ 5 PfleBeteiligungsV Verfahren der Beteiligung
... Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen können zur Wahrnehmung der in § 118 Absatz 1 des Elften ... von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung einer in § 2 genannten oder nach § 3 anerkannten Organisation eine Einigung auf sechs sachkundige Personen nicht zustande, entscheidet ... muss frühzeitig erfolgen. Dazu werden den in § 2 genannten und den nach § 3 anerkannten Organisationen die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur ... aber kein Stimmrecht. (3) Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen können Themen vorschlagen, zu denen Expertenstandards zur ...