§ 8b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung | § 8b n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
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(Text alte Fassung) § 8b (neu) | (Text neue Fassung)§ 8b Datenverarbeitung und Datenübermittlung |
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes. |