Auf Grund des §
1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit §
2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, des §
1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des §
1 Absatz 3 Satz 2 des
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), §
1 Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel
35 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch.
(1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sowie die Bestimmungen des Anhangs VII Teil V Abschnitt III der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
(EWG) Nr. 234/79,
(EG) Nr. 1037/2001 und
(EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, müssen nicht eingehalten werden bei der direkten Abgabe kleiner Mengen Geflügelfleischs durch Landwirte, die jährlich weniger als 10.000 Tiere erzeugen.
(2)
1Eine direkte Abgabe kleiner Mengen Geflügelfleischs im Sinne des Absatzes 1 ist die Abgabe von Fleisch von Geflügel, das im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist und durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an Einzelhandelsunternehmen im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern vom Ort des landwirtschaftlichen Betriebes abgegeben wird.
2Einzelhandelsunternehmen im Sinne des Satzes 1 sind in Artikel 3 Nummer 2 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannte Lebensmittelunternehmen, die Einzelhandel im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Geflügelfleisch betreiben, dieses be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben.
(1)
1Nicht vorverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch, das auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder das in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher, jedoch nicht zur Selbstbedienung, vorverpackt wird, darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit den Angaben nach Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 nach Maßgabe des Absatzes 2 gekennzeichnet ist.
2Satz 1 gilt nicht für die Angabe des Gesamtpreises und nicht für die Zulassungsnummer des Schlacht- und Zerlegungsbetriebs.
3Der Verbraucher ist auf die Nachfragemöglichkeit in Bezug auf den Gesamtpreis und Zulassungsnummer des Schlacht- und Zerlegungsbetriebs in geeigneter Form hinzuweisen.
(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 sind auf einem Schild auf oder neben dem Geflügelfleisch oder auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett gut sichtbar, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. 2Die Angaben nach Satz 1 dürfen auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache gemacht werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. 3Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden.
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Handelsklassen nach Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugrunde zu legen.
(1)
1Jedes Los im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ist von dem Schlachthof und Zerlegungsbetrieb unverzüglich so zu kennzeichnen, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann.
2Diese Loskennzeichnung muss von dem Schlachthof und Zerlegungsbetrieb in einem Herstellungsprotokoll unverzüglich aufgeführt werden.
3Dieses Herstellungsprotokoll ist bis zum Ende des Jahres aufzubewahren, das auf das Jahr der Erstellung des Protokolls folgt.
(2)
1Der Schlachthof hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Einzelwerte der einzeln kontrollierten Schlachtkörper nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festzuhalten sind.
2Die Ergebnisse der Kontrollen müssen in dem Register bis zum Ende des Jahres festgehalten sein, das auf das Jahr der jeweiligen Feststellung folgt.
(3)
1Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008, denen eine Stichprobe nach Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 entnommen worden ist, dürfen von dem Verfügungsberechtigten des Loses bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden.
2Die für die Kontrolle zuständige Behörde veranlasst unverzüglich die erforderliche Untersuchung der entnommenen Stichprobe und unterrichtet den Verfügungsberechtigten des Loses unverzüglich von dem Kontrollergebnis.
(4) Zum Zwecke der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Kennzeichnung von Geflügelfleisch und den Fremdwassergehalt von Geflügelfleisch verarbeitet die zuständige Behörde die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des
Marktorganisationsgesetzes.
(1) Geflügelerzeuger, die Geflügel unter Verwendung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festgelegten Begriffe vermarkten oder in Verkehr bringen, müssen über eine behördliche Zulassung verfügen.
(2) Die Zulassung ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erteilen, wenn im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung festgestellt wurde, dass der Geflügelerzeuger die in Anhang V der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 für die jeweilige Haltungsform festgelegten Haltungsvoraussetzungen erfüllt.
(2) Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen die nach Artikel 15 Absatz 1 oder bei Geflügelteilstücken die nach Artikel 20 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 zulässigen Grenzwerte, so kann der Besitzer des Loses eine Gegenanalyse nach demselben Verfahren wie für die ursprüngliche Kontrolle im Referenzlaboratorium verlangen. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen.
(1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen.
(2) Bei der Annahme von Unregelmäßigkeiten kann die zuständige Behörde anordnen, dass Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden dürfen.
(1) 1Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
- 1.
- Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2.
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 3.
- Auskunft verlangen.
2Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des
Marktorganisationsgesetzes.
- 1.
- entgegen § 3 einen Geflügelschlachtkörper, Geflügelfleisch oder ein Teilstück zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
- 3.
- entgegen § 5 einer Preisnotierung oder einer Preisfeststellung für Geflügelfleisch eine dort genannte Handelsklasse nicht oder nicht richtig zugrunde legt,
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 5.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in einem Herstellungsprotokoll aufführt,
- 6.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 ein Herstellungsprotokoll nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 7.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 8.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Ergebnis nicht im Register für die vorgeschriebene Dauer festhält,
- 9.
- entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 ein Los oder ein Bestandteil eines Loses vermarktet,
- 10.
- ohne Zulassung nach § 6a Absatz 1 Geflügel vermarktet oder in Verkehr bringt oder
- 11.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt.
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen nicht richtig anbietet,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Erzeugnis vermarktet,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,
- 5.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig aufführt,
- 6.
- ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,
- 7.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder
- 8.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Hähnchen oder Geflügelstück vermarktet.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Ersetzung in Artikel 6 Nr. 6 lit. b V. v. 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) wurde sinngemäß konsolidiert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3989), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1797) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. April 2013.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner