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§ 13 - Wohngeldverordnung (WoGV)

neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 102
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 13 Belastung aus der Bewirtschaftung



(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten und Betriebskosten ohne die Heizkosten auszuweisen.

(2) 1Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und je Quadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung entrichtete Grundsteuer anzusetzen. 2Als Verwaltungskosten sind die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung an einen Dritten für die Verwaltung geleisteten Beträge anzusetzen. 3Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus dürfen Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt werden.



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Frühere Fassungen von § 13 WoGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
vom 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 WoGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WoGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 WoGV Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten (vom 01.01.2009)
... das Nutzungsentgelt in der Wohngeld-Lastenberechnung in Höhe der nach den §§ 12 und 13 ansetzbaren Beträge anzusetzen. Soweit die Beträge nach Satz 1 im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 3 WoGG-NG Änderung der Wohngeldverordnung
... aus dem Kapitaldienst § 13 Belastung aus der Bewirtschaftung § 14 Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten § 15 Außer Betracht ... 14. Der bisherige Fünfte Teil wird aufgehoben. 15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15. 16. Der bisherige § 17 wird ... Teil wird aufgehoben. 15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15. 16. Der bisherige § 17 wird aufgehoben. 17. In dem neuen § ... die Wörter „ohne die Heizkosten" eingefügt. 22. Der neue § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Wörter „die wohngeldberechtigte Person" und die Angabe „§§ 13 und 14 " durch die Angabe „§§ 12 und 13" ersetzt. bb) In Satz 2 ... ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „die nach den §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge" durch die Wörter „die Beträge nach Satz 1" und ...

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 2 WoGRefG Änderung der Wohngeldverordnung
... Stellplatzes zum Abstellen von Kraftfahrzeugen 25 Euro monatlich." 4. In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „20" durch die Angabe „36" ersetzt.  ...

Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
Artikel 2 WoGStärkG Änderung der Wohngeldverordnung
... 1 Absatz 3) Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2020". 2. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind ...