§ 17 - Wohngeldverordnung (WoGV)

neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 102
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 17 Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren


§ 17 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Der automatisierte Datenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes wird vierteljährlich für das ihm jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr (Abgleichszeitraum) durchgeführt. 2Abweichend von Satz 1 werden in den Datenabgleich nach § 18 Absatz 2 im dritten Kalendervierteljahr alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder einbezogen, die innerhalb der dem Abgleich vorangegangenen zwölf Kalendermonate bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wurden.

(2) 1Die Wohngeldbehörde übermittelt der Datenstelle nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 des Wohngeldgesetzes zwischen dem ersten und dem 15. des auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats für jedes im Abgleichszeitraum bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Haushaltsmitglied einen Anfragedatensatz. 2Der Anfragedatensatz enthält die Wohngeldnummer und die in § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Wohngeldgesetzes genannten Daten. 3Er wird über die zentrale Landesstelle übermittelt, wenn diese für die Erfassung und Weiterübermittlung der Daten an die Datenstelle zuständig ist.

(3) 1Die Datenstelle übermittelt die Anfragedatensätze bis zum Ende des auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats an

1.
das Bundeszentralamt für Steuern,

2.
die Deutsche Post AG und

3.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 werden vor der Übermittlung der Anfragedatensätze die Angaben zum Geschlecht und Geburtsort entfernt. 3Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 werden die Anfragedatensätze, wenn möglich, um die Versicherungsnummer ergänzt. 4Die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats an die Datenstelle.

(4) 1Die Datenstelle übermittelt der Wohngeldbehörde die Antwortdatensätze aus dem automatisierten Datenabgleich nach § 18 Absatz 1 und die Antwortdatensätze nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ende des zweiten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats. 2Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 erfolgt die Übermittlung über die zentrale Landesstelle, die in diesem Fall die Antwortdatensätze ordnend aufbereiten darf.


Text in der Fassung des Artikels 2 Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG) G. v. 30. November 2019 BGBl. I S. 1877 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 17 WoGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
vom 11.12.2012 BGBl. I S. 2654
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
vom 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 WoGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WoGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 WoGV Anwendungsbereich (vom 01.01.2017)
... §§ 17 bis 22 gelten für den automatisierten Datenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit ... der Landesregierungen, die über die Regelungen der §§ 16 bis 22 hinausgehen, bleiben ...
§ 18 WoGV Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs (vom 01.01.2020)
... Die Datenstelle gleicht die ihr nach § 17 Absatz 2 übermittelten Daten ab mit den bei ihr gespeicherten Daten nach 1. § 52 ... (2) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Daten mit den Daten ab, die bei ihm nach § 45d Absatz 1 und § 45e des ... Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gleichen die ihnen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten mit den Daten ab, die bei ihnen im Rahmen der §§ 119 und 148 ...
§ 19 WoGV Anforderungen an die Datenübermittlung und Datenspeicherung (vom 01.01.2013)
... nach Abschluss des automatisierten Datenabgleichs zu löschen. Im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 3 darf die zentrale Landesstelle die Antwortdatensätze nach Abschluss eines ...
§ 22 WoGV Kosten (vom 01.01.2013)
... nach § 16 zu erstatten. Diese Kostenerstattung richtet sich in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 3 nach den Absätzen 2 und 3. (2) Für die Länder, die vor ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 11. WoGVÄndV Änderung der Wohngeldverordnung
... des automatisierten Datenabgleichs § 16 Anwendungsbereich § 17 Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren § 18 Einzelheiten des ... Datenabgleichs § 16 Anwendungsbereich Die §§ 17 bis 22 gelten für den automatisierten Datenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit ... Rechtsverordnungen der Landesregierungen, die über die Regelungen der §§ 16 bis 22 hinausgehen, bleiben unberührt. § 17 Abgleichszeitraum und ... die Regelungen der §§ 16 bis 22 hinausgehen, bleiben unberührt. § 17 Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren (1) Der automatisierte Datenabgleich ... des automatisierten Datenabgleichs (1) Die Datenstelle gleicht die ihr nach § 17 Absatz 2 übermittelten Daten ab mit den bei ihr gespeicherten Daten nach 1. ... (2) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Daten mit den Daten ab, die bei ihm nach § 45d ... Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gleichen die ihnen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten mit den Daten ab, die bei ihnen im Rahmen ... nach Abschluss des automatisierten Datenabgleichs zu löschen. Im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 3 darf die zentrale Landesstelle die Antwortdatensätze nach Abschluss eines ... nach § 16 zu erstatten. Diese Kostenerstattung richtet sich in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 3 nach den Absätzen 2 und 3. (2) Für die Länder, die vor ...

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 3 WoGG-NG Änderung der Wohngeldverordnung
... §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15. 16. Der bisherige § 17 wird aufgehoben. 17. In dem neuen § 8 Satz 2 wird das Wort „so" ...

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 2 WoGRefG Änderung der Wohngeldverordnung
... Beträgen, so ist das Entgelt in voller Höhe abzusetzen." 6. In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „, im Fall des Absatzes 2 Satz 3 über die ...

Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
Artikel 2 WoGStärkG Änderung der Wohngeldverordnung
... Verwaltungskosten und Betriebskosten ohne die Heizkosten auszuweisen." 3. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vierten" durch das Wort „dritten" ersetzt. 4. In ...


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