1Die §§
17 bis 22 gelten für den automatisierten Datenabgleich nach §
33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 des
Wohngeldgesetzes zwischen der Wohngeldbehörde, der sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständigen oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmten Stelle (zentrale Landesstelle) und der Datenstelle der Rentenversicherung (Datenstelle), dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen Post AG sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
2Rechtsverordnungen der Landesregierungen, die über die Regelungen der §§
16 bis 22 hinausgehen, bleiben unberührt.
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6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 11. WoGVÄndV Änderung der Wohngeldverordnung ... „Teil 4 Verfahren und Kosten des automatisierten Datenabgleichs § 16 Anwendungsbereich § 17 Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren ... „Teil 4 Verfahren und Kosten des automatisierten Datenabgleichs § 16 Anwendungsbereich Die §§ 17 bis 22 gelten für den automatisierten ... Rechtsverordnungen der Landesregierungen, die über die Regelungen der §§ 16 bis 22 hinausgehen, bleiben unberührt. § 17 Abgleichszeitraum und ... Die technischen Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichsverfahrens nach § 16 , insbesondere des Aufbaus, der Übermittlung sowie der Prüfung und Berichtigung der ... für die Durchführung und Vermittlung des automatisierten Datenabgleichs nach § 16 zu erstatten. Diese Kostenerstattung richtet sich in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 3 ...