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§ 22 - Wohngeldverordnung (WoGV)

neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 102
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 22 Kosten



(1) Die Länder haben der Datenstelle die notwendigen Kosten für die Durchführung und Vermittlung des automatisierten Datenabgleichs nach § 16 zu erstatten. Diese Kostenerstattung richtet sich in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 3 nach den Absätzen 2 und 3.

(2) Für die Länder, die vor dem 1. Januar 2013 einen automatisierten Datenabgleich unter Vermittlung der Datenstelle durchführen und weiterhin daran teilnehmen, legt die Datenstelle die für das Jahr 2013 zu erstattenden Kosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten einheitlich neu fest, wobei jedoch die zu erstattenden Kosten höchstens 3.800 Euro je Land betragen. Die festgelegten Kosten erhöhen sich für jedes weitere Kalenderjahr der Teilnahme am automatisierten Datenabgleich pauschal um 3 Prozent. Die Datenstelle teilt den für die Durchführung des Wohngeldgesetzes zuständigen obersten Landesbehörden die zu erstattenden Kosten mit; die Erstattung ist jeweils am 1. April für das laufende Kalenderjahr fällig und berechtigt zur viermaligen Teilnahme am automatisierten Datenabgleich.

(3) Die übrigen Länder haben für das erste Kalenderjahr der Teilnahme eines Landes am automatisierten Datenabgleich pauschal einmalige Kosten in Höhe von 2.700 Euro zuzüglich 950 Euro je Kalendervierteljahr der Teilnahme zu erstatten. Die Erstattung ist am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres fällig. Für jedes weitere Kalenderjahr der Teilnahme am automatisierten Datenabgleich sind die Kosten nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 zu erstatten; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 22 WoGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
vom 11.12.2012 BGBl. I S. 2654

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 WoGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 WoGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 WoGV Anwendungsbereich (vom 01.01.2017)
... §§ 17 bis 22 gelten für den automatisierten Datenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz ... der Landesregierungen, die über die Regelungen der §§ 16 bis 22 hinausgehen, bleiben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 11. WoGVÄndV Änderung der Wohngeldverordnung
... der Antwortdatensätze § 21 Verfahrensgrundsätze § 22 Kosten". 2. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Datenabgleichs § 16 Anwendungsbereich Die §§ 17 bis 22 gelten für den automatisierten Datenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz ... Rechtsverordnungen der Landesregierungen, die über die Regelungen der §§ 16 bis 22 hinausgehen, bleiben unberührt. § 17 Abgleichszeitraum und ... auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung zu veröffentlichen. § 22 Kosten (1) Die Länder haben der Datenstelle die notwendigen Kosten für die ...

Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)
V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1369
Artikel 1 1. WoGFV Änderung der Wohngeldverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 22 folgende Angaben eingefügt: „Teil 5 Fortschreibung des Wohngeldes  ... und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes". 2. Nach § 22 wird folgender Teil 5 eingefügt: „Teil 5 Fortschreibung des Wohngeldes ...