§ 24 - Wohngeldverordnung (WoGV)

neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 102
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 24 Fortschreibung der Werte für „b" und „c" und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Werte für „b" nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 2,788 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die sechste Nachkommastelle abgerundet.

(2) Die Werte für „c" nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 1,927 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 6 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die siebte Nachkommastelle abgerundet.

(3) Anlage 2 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) Werte für „a", „b" und „c"

Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a", „b" und „c" sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

 1
Haushalts-
mitglied
2
Haushalts-
mitglieder
3
Haushalts-
mitglieder
4
Haushalts-
mitglieder
5
Haushalts-
mitglieder
6
Haushalts-
mitglieder
a4,000E-23,000E-22,000E-21,000E-20- 1,000E-2
b5,640E-43,940E-43,400E-43,040E-42,680E-42,510E-4
c1,1570E-48,630E-56,950E-53,610E-53,520E-53,020E-5
 7
Haushalts-
mitglieder
8
Haushalts-
mitglieder
9
Haushalts-
mitglieder
10
Haushalts-
mitglieder
11
Haushalts-
mitglieder
12
Haushalts-
mitglieder
a- 2,000E-2 - 3,000E-2 - 4,000E-2 - 6,000E-2 - 1,000E-1 - 1,400E-1
b2,320E-42,060E-41,790E-41,430E-41,070E-49,80E-5
c3,100E-53,100E-53,260E-53,770E-54,440E-55,030E-5


Hierbei bedeuten:

E-1 geteilt durch 10,

E-2 geteilt durch 100,

E-4 geteilt durch 10.000,

E-5 geteilt durch 100.000".


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV) V. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1369 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 24 WoGV

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vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1369

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Zitierungen von § 24 WoGV

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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)
V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1369
Artikel 1 1. WoGFV Änderung der Wohngeldverordnung
... und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes § 24 Fortschreibung der Werte für „b" und „c" und Neufassung der Anlage 2 zu ... VII 157 . § 24 Fortschreibung der Werte für „b" und „c" und Neufassung der Anlage 2 zu ...


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