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Änderung § 17 WoGV vom 01.01.2009

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§ 17 WoGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 17 WoGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Überleitungsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 17 Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren


vorherige Änderung

Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Vorschriften dieser Verordnung über einen Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden, so ist für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Änderung das bis dahin geltende Recht anzuwenden.



(1) 1 Der automatisierte Datenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes wird vierteljährlich für das ihm jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr (Abgleichszeitraum) durchgeführt. 2 Abweichend von Satz 1 werden in den Datenabgleich nach § 18 Absatz 2 im dritten Kalendervierteljahr alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder einbezogen, die innerhalb der dem Abgleich vorangegangenen zwölf Kalendermonate bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wurden.

(2) 1 Die Wohngeldbehörde übermittelt der Datenstelle nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 des Wohngeldgesetzes zwischen dem ersten und dem 15. des
auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats für jedes im Abgleichszeitraum bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Haushaltsmitglied einen Anfragedatensatz. 2 Der Anfragedatensatz enthält die Wohngeldnummer und die in § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Wohngeldgesetzes genannten Daten. 3 Er wird über die zentrale Landesstelle übermittelt, wenn diese für die Erfassung und Weiterübermittlung der Daten an die Datenstelle zuständig ist.

(3) 1 Die Datenstelle übermittelt die Anfragedatensätze bis zum Ende des auf
den Abgleichszeitraum folgenden Monats an

1. das Bundeszentralamt für Steuern,

2. die Deutsche Post AG und

3. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 werden vor der Übermittlung der Anfragedatensätze die Angaben zum Geschlecht und Geburtsort entfernt. 3 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 werden die Anfragedatensätze, wenn möglich, um die Versicherungsnummer ergänzt. 4 Die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln die Antwortdatensätze
bis zum 15. des zweiten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats an die Datenstelle.

(4) 1 Die Datenstelle übermittelt
der Wohngeldbehörde die Antwortdatensätze aus dem automatisierten Datenabgleich nach § 18 Absatz 1 und die Antwortdatensätze nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ende des zweiten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats. 2 Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 erfolgt die Übermittlung über die zentrale Landesstelle, die in diesem Fall die Antwortdatensätze ordnend aufbereiten darf.