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Änderung § 1a WoGV vom 01.01.2009

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§ 1a WoGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1a WoGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a Bezugsfertigkeit des Wohnraums


(Text neue Fassung)

§ 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bezugsfertigkeit (§ 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes) ist für den Wohnraum festzustellen, für den Wohngeld beantragt ist. Wohnraum wird durch Wohnungsbau im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes geschaffen; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des § 4a des Wohngeldgesetzes.

(2) Wohnraum gilt in dem Zeitpunkt als bezugsfertig, in dem er nach den tatsächlichen Gegebenheiten bewohnbar ist. Die Genehmigung der Bauaufsicht zum Beziehen ist nicht entscheidend.

(3) Enthält der Wohnraum Teile, die zu verschiedenen Zeitpunkten bezugsfertig geworden sind, so ist für den gesamten Wohnraum der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der erste Teil bezugsfertig geworden ist. Überwiegt die Wohnfläche des später bezugsfertig gewordenen Teils, so ist der Zeitpunkt seiner Bezugsfertigkeit maßgebend. Ohne Einfluss auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist es, wenn Räume, deren Grundfläche nach § 2 Abs. 3 der Wohnflächenverordnung nicht zur Wohnfläche rechnet, neu geschaffen werden.



 

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