Änderung § 2 WoGV vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 WoGV, alle Änderungen durch Artikel 3 WoGG-NG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der WoGV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 WoGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2 WoGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Miete


(Text alte Fassung)

(1) Zur Miete im Sinne von § 5 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind.

(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistungen, die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betreffen, namentlich Vergütungen für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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